Das Nichttragen eines Fahrradhelmes bei erwachsenen Alltagsfahrern/innen führt nach wie vor nicht zu einem Mitverschulden. Dies gilt wie in dem zu entscheidenden Fall selbst dann, wenn die Kopfverletzungen durch das Tragen eines Helms weit weniger gravierend ausgefallen wären. Das Gericht sieht in seiner Entscheidung zum einen eine fehlenden gesetzlichen Regelung, zum anderen auch ein fehlendes Verkehrsbewusstsein, wonach Radfahren ohne Helm derart gefährliche sei (OLG Nürnberg, 20.08.2020, Az:13 U 1187/20).
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